TDDDG
Das TDDDG — Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz — regelt in Deutschland den Datenschutz bei Telekommunikation und digitalen Diensten. Für Websites ist vor allem § 25 maßgeblich: Er verlangt eine Einwilligung, bevor Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers gespeichert oder von dort abgerufen werden. Das Gesetz trägt seinen Namen seit dem 14. Mai 2024 — zuvor hieß es TTDSG.
Kurz zusammengefasst:
- Aus TTDSG wurde TDDDG — gleiche Regelung, neuer Name. Alte Verweise sind veraltet.
- § 25 TDDDG ist die eigentliche Rechtsgrundlage für Einwilligungsbanner — nicht die DSGVO.
- Er gilt für jeden Zugriff auf das Endgerät, nicht nur für Cookies.
- Ausnahme nur für unbedingt erforderliche Zugriffe.
- Danach greift zusätzlich die DSGVO für die weitere Verarbeitung.
Die Namensänderung
Am 14. Mai 2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft und löste das Telemediengesetz ab. Im selben Zug wurde das TTDSG in TDDDG umbenannt. Inhaltlich blieb die für Websites entscheidende Vorschrift bestehen — geändert haben sich Bezeichnung und Zitierweise.
Praktische Folge: In Datenschutzerklärungen, Einwilligungstexten und internen Unterlagen sollten Verweise auf das TTDSG angepasst werden. Ein veralteter Verweis macht die Einwilligung nicht unwirksam, wirkt aber ungepflegt — und ist ein Hinweis darauf, dass die Texte seit über zwei Jahren nicht geprüft wurden. Parallel wurde aus § 5 TMG der § 5 DDG.
Warum § 25 und nicht die DSGVO
Das wird häufig verwechselt. Die beiden Regelwerke betreffen unterschiedliche Vorgänge:
| Vorgang | Maßgeblich |
|---|---|
| Etwas auf dem Endgerät speichern oder auslesen | § 25 TDDDG |
| Die so erlangten Daten anschließend verarbeiten | DSGVO |
Zwei Konsequenzen folgen daraus, die im Alltag oft übersehen werden.
Erstens: § 25 gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Auch das Speichern einer rein technischen Kennung ist ein Zugriff auf das Endgerät.
Zweitens: Ein „berechtigtes Interesse“ hilft hier nicht. Die DSGVO kennt diese Rechtsgrundlage, § 25 TDDDG nicht — dort gibt es nur Einwilligung oder die enge Ausnahme der unbedingten Erforderlichkeit. Wer sein Analysewerkzeug mit einem berechtigten Interesse begründet, hat damit allenfalls den zweiten Schritt gerechtfertigt, nicht den ersten.
Was „unbedingt erforderlich“ heißt
Ohne Einwilligung zulässig ist ein Zugriff nur, wenn er nötig ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen. Maßstab ist der Nutzer, nicht der Betreiber.
- Erforderlich: Warenkorb, Anmeldesitzung, Speichern der Einwilligungsentscheidung, Lastverteilung, Sicherheitsfunktionen bei Formularen
- Nicht erforderlich: Reichweitenmessung, Marketing- und Retargeting-Kennungen, A/B-Tests, eingebettete Inhalte Dritter, Komfortfunktionen, die niemand angefordert hat
Die Reichweitenmessung ist der häufigste Streitpunkt. Sie mag für den Betreiber wichtig sein — für die Bereitstellung der vom Nutzer angeforderten Seite ist sie es nicht.
Nicht nur Cookies
Der Wortlaut spricht von Informationen auf dem Endgerät. Erfasst sind damit auch Local Storage, Session Storage, IndexedDB und Verfahren, die Geräteeigenschaften auslesen, um daraus eine Kennung zu bilden.
Der Hinweis „wir verwenden keine Cookies“ sagt daher wenig aus. Entscheidend ist, ob überhaupt etwas gespeichert oder ausgelesen wird — mit welcher Technik, ist gleichgültig.
Was das praktisch bedeutet
- Bestand aufnehmen: Was speichert die Seite tatsächlich, und wann? Die Entwicklerwerkzeuge des Browsers zeigen es.
- Einordnen: Was ist unbedingt erforderlich, was nicht?
- Blockieren: Alles Nicht-Erforderliche darf erst nach der Einwilligung laden — dafür sorgt eine Consent Management Platform.
- Dokumentieren: Einwilligungen nachweisbar protokollieren.
- Beschreiben: In der Datenschutzerklärung aufführen, was gesetzt wird und wozu.
Schritt 1 ist der, der am häufigsten übersprungen wird — und der, der die meisten Überraschungen liefert. Fast jede gewachsene WordPress-Installation setzt mehr, als ihre Betreiber vermuten.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen TTDSG und TDDDG?
Nur der Name. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz wurde am 14. Mai 2024 zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Die für Websites maßgebliche Regelung in § 25 blieb inhaltlich bestehen.
Reicht ein berechtigtes Interesse für Analyse-Cookies?
Nein. § 25 TDDDG kennt diese Rechtsgrundlage nicht — dort gibt es nur Einwilligung oder unbedingte Erforderlichkeit. Ein berechtigtes Interesse kann allenfalls die anschließende Verarbeitung nach der DSGVO tragen, nicht den Zugriff auf das Endgerät.
Gilt § 25 auch ohne personenbezogene Daten?
Ja. Die Vorschrift knüpft am Zugriff auf das Endgerät an, nicht am Personenbezug. Auch eine rein technische Kennung fällt darunter.
Ist Reichweitenmessung unbedingt erforderlich?
Nach überwiegender Auffassung nein. Maßstab ist, was für den vom Nutzer angeforderten Dienst nötig ist. Statistik gehört nicht dazu, so nützlich sie für den Betreiber sein mag.
Muss ich meine Datenschutzerklärung wegen der Umbenennung ändern?
Zwingend nicht, sinnvoll ja. Ein Verweis auf das TTDSG ist nicht mehr aktuell. Wer die Texte ohnehin durchsieht, sollte zugleich prüfen, ob aus § 5 TMG bereits § 5 DDG geworden ist.
Gilt das TDDDG auch für Apps?
Ja. Die Vorschrift ist nicht auf Websites beschränkt, sondern erfasst Zugriffe auf Endgeräte allgemein — auch aus Apps und vernetzten Geräten heraus.
Hinweis: Dieser Glossareintrag erklärt den technischen und organisatorischen Rahmen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung deines Einzelfalls ist eine Anwältin oder ein Anwalt zuständig.
Was setzt deine Website, bevor jemand zustimmt?
Wir messen nach, welche Speichervorgänge beim ersten Aufruf tatsächlich stattfinden — und welche davon vor der Einwilligung nichts zu suchen haben.
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Über den Autor
Tim Ehling
Seit über zwei Jahrzehnten beschäftige ich mich mit Webentwicklung – und seit 2006 ganz besonders intensiv mit WordPress. Ich entwickle und optimiere Webseiten, betreue sie langfristig durch zuverlässige Wartung und biete Schulungen für alle, die WordPress sicher und effizient nutzen möchten. Außerdem unterstütze ich Unternehmen dabei, ihre Social-Media-Kanäle und SEO-Strategien so zu verbessern, dass sie bei Kunden und Suchmaschinen gleichermaßen gut ankommen.





