Kleinstunternehmen
Ein Kleinstunternehmen ist im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Der Begriff entscheidet über eine Ausnahme: Wer als Kleinstunternehmen Dienstleistungen anbietet, muss die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen. Für bestimmte Produkte gilt das nicht.
Kurz zusammengefasst:
- Die Definition steht in § 2 Nummer 17 BFSG.
- Die Grenze bei den Beschäftigten: weniger als zehn Personen.
- Die Grenze bei den Finanzen: höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
- Die Ausnahme nach § 3 Absatz 3 gilt nur für Dienstleistungen.
- Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen nach eigenen Angaben kostenlos.
Die Definition im Gesetz
Das BFSG setzt die EU-Vorgaben aus dem European Accessibility Act in deutsches Recht um. In § 2 Nummer 17 nennt es zwei Prüfschritte. Die Zahl der Beschäftigten muss unter zehn liegen, und zusätzlich muss entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen. Andere Gesetze ziehen ihre Grenzen anders, die Größenregeln von NIS2 etwa folgen einer eigenen Systematik.
Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales machen das an einem Friseurgeschäft deutlich:
| Beschäftigte | Jahresumsatz | Einordnung der Leitlinien |
|---|---|---|
| 4 | 1 Mio. Euro | Kleinstunternehmen |
| 4 | 2,1 Mio. Euro | kein Kleinstunternehmen |
| 10 | 1 Mio. Euro | kein Kleinstunternehmen |
Auf die Bilanzsumme gehen die Leitlinien beim zweiten Fall nicht ein, obwohl das Gesetz sie als zweiten Weg nennt. Auch wie Teilzeitkräfte, Auszubildende oder verbundene Unternehmen zählen, regelt § 2 Nummer 17 nicht. Wer nah an einer Grenze liegt, sollte das deshalb nicht allein aus dem Wortlaut ableiten.
Dienstleistung oder Produkt
Die Ausnahme in § 3 Absatz 3 BFSG gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Welche Dienstleistungen und Produkte das Gesetz überhaupt erfasst, zählt § 1 auf. Zu den Dienstleistungen gehören solche im elektronischen Geschäftsverkehr, zu den Produkten zum Beispiel E-Book-Lesegeräte, Zahlungsterminals und Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste.
Die Leitlinien stellen klar, dass Kleinstunternehmen, die mit erfassten Produkten befasst sind, nicht vom Gesetz ausgenommen sind. Sie bekommen dafür Erleichterungen: Berufen sie sich auf § 16 oder § 17, entfällt etwa die dortige Pflicht, die Beurteilung zu dokumentieren. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde müssen sie aber die maßgeblichen Fakten übermitteln.
Was das für deinen Betrieb und deine Website bedeutet
Für einen Handwerksbetrieb ist die Frage meist schnell eingegrenzt: Personal zählen, Zahlen aus dem letzten Jahresabschluss nehmen, die Produktliste in § 1 Absatz 2 lesen. Für die kaufmännische Seite kommt ein zweiter Blick dazu, denn die Einordnung kann sich mit dem Wachstum ändern. Eine kurze Notiz mit Datum und Zahlen verlangt das Gesetz für die Ausnahme nicht, sie erspart bei einer Rückfrage aber das Zusammensuchen.
Die Ausnahme befreit von der gesetzlichen Pflicht, nicht von den Folgen einer schlecht bedienbaren Website. Die Leitlinien empfehlen zu prüfen, ob sich Dienstleistungen ganz oder teilweise freiwillig barrierefrei anbieten lassen. Einen ersten Eindruck gibt das Werkzeug Barrierefreiheit prüfen, und die Richtlinien WCAG zeigen, woran du dich dabei orientieren kannst. Ob eine Seite auch mit assistiven Technologien funktioniert, zeigt erst der Test von Hand. Das Thema Abmahnungen behandelt unser Beitrag zur zweiten Abmahnwelle.
Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Wir empfehlen ausdrücklich eine Beratung durch einen Fachanwalt.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Betrieb kein Kleinstunternehmen mehr?
Ab zehn. Das Gesetz spricht von weniger als zehn Personen. Liegt ein Betrieb darunter, kommt es zusätzlich auf Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme an.
Reicht es, wenn nur die Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro liegt?
Nach dem Wortlaut von § 2 Nummer 17 genügt einer der beiden Werte. Die Beispiele der Leitlinien nennen beim Friseur allerdings nur den Umsatz. Wer über dem Umsatz und nur bei der Bilanzsumme darunter liegt, sollte das deshalb rechtlich prüfen lassen.
Gilt die Ausnahme auch für einen Onlineshop?
Das Gesetz zählt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zu den Dienstleistungen, und die Leitlinien ordnen im Friseurbeispiel den Verkauf von Haarpflegeprodukten und die Terminbuchung über die Website dort ein. Anders liegt es für Geräte aus der Liste in § 1 Absatz 2.
Muss ich die Ausnahme irgendwo anmelden?
Für die Ausnahme nach § 3 Absatz 3 nennt das Gesetz keine Anmeldung. Dokumentationspflichten stehen in §§ 16 und 17 und betreffen Unternehmen, die sich auf die dortigen Ausnahmen berufen.
Wer hilft bei der Einordnung?
§ 15 BFSG sieht eine Beratung von Kleinstunternehmen durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit vor, nach deren Angaben kostenlos. Das ersetzt keine anwaltliche Einschätzung des Einzelfalls.
Klein, aber trotzdem gut bedienbar?
Wenn du wissen willst, wo deine Website bei der Barrierefreiheit steht, sehen wir sie uns gemeinsam an. Die rechtliche Einordnung bleibt beim Anwalt.
Artikel teilen:

Über den Autor
Tim Ehling
Seit über zwei Jahrzehnten beschäftige ich mich mit Webentwicklung – und seit 2006 ganz besonders intensiv mit WordPress. Ich entwickle und optimiere Webseiten, betreue sie langfristig durch zuverlässige Wartung und biete Schulungen für alle, die WordPress sicher und effizient nutzen möchten. Außerdem unterstütze ich Unternehmen dabei, ihre Social-Media-Kanäle und SEO-Strategien so zu verbessern, dass sie bei Kunden und Suchmaschinen gleichermaßen gut ankommen.



